Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, "Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören...” ich stelle das mal kommentarlos hier rein. War mir absolut neu. |
Bitte Paragraph 1, Absatz 1, nicht vergessen: Wild im Sinne des Jagdgesetzes sind "wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen". Und Paragraph 2 regelt, welche Tierarten es tatsächlich betrifft.
Woraus dann folgt, daß man laut Jagdrecht zwar Graureiher nicht am Zufluchtsort stören darf, wohl aber den Silberreiher
Woraus dann folgt, daß man laut Jagdrecht zwar Graureiher nicht am Zufluchtsort stören darf, wohl aber den Silberreiher